Förderung auf einen Blick

Gefördert werden Projekte, die einen Gebäudebezug als Schwerpunkt haben und einen substantiellen Beitrag zur Bewältigung aktueller und künftiger Herausforderungen im Baubereich erwarten lassen. Der Transfer der gewonnenen Erkenntnisse und Innovationen in die Praxis hat dabei einen hohen Stellenwert. Bestandteil eines jeden Projekts ist die anwendungsgerechte Aufbereitung der Forschungserkenntnisse für die Praxis und die adressatenorientierte Kommunikation. Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und gewerblichen oder industriellen Partnern, vor allem auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, sowie der Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung sollen gestärkt werden.
Die Förderrichtlinie Zukunft Bau beschriebt den formellen Rahmen der Förderung. Im diesjährigen Förderaufruf werden die relevanten Themenschwerpunkte und Forschungsfragen von besonderem Bundesinteresse genannt.

Für die Förderung eines Forschungsprojekts können sich Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z.B. Universitäten und Hochschulen), Unternehmen oder Einzelpersonen bewerben. Möglich sind auch Forschungsverbünde bzw. Kooperationen mehrerer Forschungspartner.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung muss die antragstellende Stelle über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

Stichtag für die Einreichung ist der 31.05.2024. Projektskizzen können beim BBSR über das Antragsportal erstellt und eingereicht werden. Weitere Informationen zur Nutzung des Antragsportals und den Zugang finden Sie hier. Die Projektskizzen werden ausschließlich über das elektronische Antragstool eingereicht.

Bei Antragstellung müssen Sie ihr Forschungsvorhaben einer Forschungskategorie zuordnen. Die Zukunft Bau Forschungsförderung ermöglicht Projekte in drei verschiedenen Kategorien: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Definitionen dieser Kategorien sind in der Förderrichtlinie in den Abschnitten 2.2 bis 2.5 enthalten und entsprechen den Begriffsbestimmungen der AGVO, Artikel 2. Die Definitionen haben wir auch hier für Sie zusammengestellt.

Als Grundlagenforschung werden experimentelle oder theoretische Arbeiten gefördert, die dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen, mit dem Ziel, das gewonnene Wissen der Allgemeinheit vollständig zur Verfügung zu stellen. Dabei werden nur Projekte der anwendungs­orientierten Grundlagenforschung gefördert. Ein gefördertes Projekt sollte daher auch zur Lösung von praktischen Problemen oder Fragen beitragen und mittelfristig das Potential zur praktischen Umsetzung bieten: erarbeiten Sie Ihre Fragestellungen mit Blick auf die Baupraxis und deren Einbeziehung.

Im Rahmen der industriellen Forschung wird das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse gefördert, mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen an diesen herbeizuführen.

Vorhaben der experimentellen Entwicklung können nur dann gefördert werden, wenn diese an ein von Zukunft Bau gefördertes Projekt anknüpfen und die darin gewonnenen Erkenntnisse erprobt oder weiterentwickelt werden sollen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen.

Wenn Sie ein Forschungsprojekt konzipieren, sollten Sie zunächst festlegen, welche Art von Ergebnis Sie anstreben. Für die Zuordnung Ihrer Projektidee zu einer Forschungskategorie kann die Beantwortung folgender Fragen für Sie hilfreich sein:

  • Existiert Vorwissen auf dem betreffenden Themengebiet? Falls nicht, bietet sich die Kategorie der Grundlagenforschung an. Bei der Grundlagenforschung wird primär neues Wissen über grundlegende Ursachen von Phänomenen und beobachtbaren Fakten generiert.
  • Sollen die Projektergebnisse kommerziell verwendbar sein? Falls ja, ist die Kategorie der Grundlagenforschung ausgeschlossen.
  • Soll ein Produkt oder eine Dienstleistung entwickelt werden? Falls ja, kommen in der Regel nur die Kategorien industrielle Forschung und, wenn Sie an ein von Zukunft Bau gefördertes Projekt anknüpfen, experimentelle Entwicklung in Frage.
  • Wollen Sie an ein von Zukunft Bau gefördertes Projekt anknüpfen, um diese zu Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln? In diesem Fall kommt i.d.R. nur die Kategorie experimentelle Entwicklung in Frage, die auf vorhandene Kenntnisse und praktische Erfahrung aufbaut und zusätzliches Wissen generiert, dass auf die Herstellung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielt.
  • Wer ist an dem Projekt beteiligt? Auch dies kann für die Wahl der Forschungskategorie entscheidend sein. Grundlagenforschung wird traditionell im Hochschulbereich betrieben. Auch Unternehmen können ebenfalls Grundlagenforschung betreiben, wenn keine konkreten kommerziellen Anwendungen in Aussicht stehen. Im Rahmen der Zukunft Bau Forschungsförderung steht die Grundlagenforschung daher allen Arten von Antragstellenden offen. Zu beachten ist allerdings, dass sämtliche im Rahmen der Arbeit entstehenden Erkenntnisse zu veröffentlichen sind. Auf Firmengeheimnisse kann in dieser Kategorie entsprechend keine Rücksicht genommen werden.
  • Passt meine Idee in mehrere Kategorien, weil einzelne Arbeitspakete unterschiedliche Ziele und Methoden beinhalten? Auch hier ist das beabsichtigte Ergebnis des Projekts entscheidend. Auch wenn z.B. zunächst Grundlagenforschung betrieben wird, sobald am Ende ein kommerziell verwertbares Produkt steht, ist die industrielle Forschung die maßgebliche Kategorie.

Antragsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut: zunächst werden in einer ersten Stufe Projektideen für eine Förderung eingereicht. Die zur Förderung ausgewählten Projekte werden in einer zweiten Stufe qualifiziert.

Stufe 1 (Projektskizze):
Nach Veröffentlichung des Förderaufrufs haben Antragstellende bis zur veröffentlichten Frist (rund 3 Monate) Zeit, über das eingerichtete Onlineverfahren (www.zukunftbau.de/antragstellung) eine Projektskizze für das geplante Forschungsprojekt einzureichen.

Die Projektskizze wird vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung formal und fachlich geprüft. Auf dieser Grundlage und mit der Unterstützung von berufenen Fachexpertinnen und -experten wählt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die zu fördernden Projektvorschläge aus.

Die Auswahl ist die Voraussetzung für die zweite Stufe.

Stufe 2 (Zuwendungsantrag):
Wird das Projekt für eine Förderung ausgewählt, erhalten die Antragstellenden die Aufforderung, einen förmlichen Antrag (Stufe 2) einzureichen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, Änderungsanforderungen zu berücksichtigen. Hierzu wird die Bearbeitung der Projektskizze im Onlineverfahren erneut freigeschaltet. Nach erfolgter Überarbeitung kann diese dann als förmlicher Antrag eingereicht werden. Die Qualifizierung wird durch das BBSR fachlich und administrativ begleitet.

Zusammenschlüsse aus Wissenschaft und Baupraxis bzw. mehreren Partnern zur koordinierten Bearbeitung komplexer Fragestellungen sollten die Regel sein. Wenn mehrere Partner sich als forschende Stelle an einem Projekt beteiligen, liegt ein Verbundprojekt vor.

In der ersten Antragsstufe stellen Forschungsverbünde eine gemeinsame Projektskizze, in der eine koordinierende Stelle (in der Regel der/die Antragstellende) benannt wird. Die laufende Koordination ist in einem gesonderten Arbeitspaket im Arbeitsplan abzubilden. Die zuwendungsrechtlichen Regelungen werden in Abstimmung mit dem BBSR in der zweiten Stufe festgelegt. Dann haben die beteiligten Einrichtungen (Verbundpartner) ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln.

Die Gewährung von Zuwendungen an Verbundprojekte setzt voraus, dass jede forschende Stelle selbst maßgeblich an der Durchführung des Vorhabens beteiligt ist. Sowohl die koordinierende Stelle als auch die weiteren an der Durchführung Beteiligten müssen nachweislich über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.

Die Kriterien der formalen Vorprüfung sind der fristgerechte elektronische Eingang, die Vollständigkeit der Unterlagen und ob die Projektskizze bestimmungsgerecht ist, das heißt thematisch den Zielen der Forschungsförderung entspricht und einen Gebäudebezug aufweist. Diese werden in der Förderrichtlinie unter Punkt 7.2 genannt.

Die Kriterien der inhaltlichen Beurteilung finden Sie im Förderaufruf unter „IV. Antragsverfahren“:

Die Bewertung der eingereichten Projektskizzen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätskriterien wissenschaftlichen Arbeitens, die in weiten Teilen über die Förderrichtlinie beschrieben werden. Bei der Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projekte wird insbesondere darauf geachtet, dass der Stand der Forschung hinreichend erläutert wird, und ob die Forschungsmethodik für die gewählte Aufgabenstellung geeignet erscheint. Ebenso wird bewertet, wie präzise die jeweils gewählte Methodik und der beabsichtigte Untersuchungsumfang beschrieben werden.

Gehen Sie daher in der Projektskizze wissenschaftlich in die Tiefe. Setzen Sie den Schwerpunkt auf den von Ihnen gewählten Forschungsansatz und das methodische Vorgehen, formulieren Sie darauf basierend die geplanten Arbeitsschritte. Stellen Sie den aktuellen Stand der Forschung dar und zeigen Sie auf, welche Wirkung und erzielbaren Effekte Sie von Ihrem Projekt erwarten.

Klären Sie etwaige Fragen zum Projektentwurf mit dem BBSR im Vorfeld. Sie erreichen das zuständige Referat über die Hotline der Forschungsförderung.

Bitte reichen Sie Ihre Anträge ausschließlich in deutscher Sprache ein. Im Falle einer Förderung Ihres Projekts gilt dies auch für alle weiteren einzureichenden Dokumente und Berichte. Übersetzungen in andere Sprache(n) sind jedoch förderfähig.

Förderbedingungen

Die Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensitäten und damit die Höhe, in der Eigen- bzw. Drittmittel eingebracht werden müssen, ergibt sich anhand der Kategorien der Forschung. In der Kategorie der angewandten Grundlagenforschung können bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, in der industriellen Forschung 65% und in der experimentellen Entwicklung 40%.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden sämtliche im Projekt veranschlagten Fördermittel staatlicher Institutionen herangezogen.

Der Zeitraum der Förderung beträgt maximal 36 Monate und endet mit dem Jahr 2028. Legen Sie bereits in der Projektskizze einen realistischen Zeitrahmen fest, da die Laufzeit eines Forschungsprojekts nicht verlängert werden kann.

Eigenmittel sind in der Regel Geldmittel, die die Antragstellenden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten des Projekts zur Verfügung stellen.
Die Eigenleistung kann auch in Form von Sachleistungen oder unbaren Eigenleistungen wie z. B. Material oder Mitteln für Personal erbracht werden. Lehrdeputate können nicht eingebracht werden.

Grundsätzlich sind keine Honorare für die/den Projektleitenden und sonstige ständige Bedienstete einer öffentlich geförderten Institution zuwendungsfähig. Förderfähig sind jedoch Ausgaben für Personal, das für die Durchführung des Vorhabens zusätzlich eingestellt wird. Soll für das Vorhaben Personal eingesetzt werden, das bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten finanziert wird (Stammpersonal), so können die Aufwendungen hierfür nur dann abgerechnet werden, wenn vorübergehend eine Ersatzkraft zur Erledigung von dessen ursprünglichen Aufgaben eingestellt wird. Anteile von Stellen, die aus öffentlichen Geldern grundfinanziert werden, können nicht als kalkulatorische Eigenanteile in die Projektfinanzierung eingebracht werden.

Drittmittel sind in der Regel Geldmittel, die Dritte, die ein Interesse an dem Vorhaben haben, zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten zur Verfügung stellen.
Dritte können sich auch in Form von Sachleistungen oder unbaren Eigenleistungen am Projekt beteiligen.

Grundsätzlich ist die Zuwendung auf Ausgabenbasis zu beantragen.

Erfüllt die/der Antragstellende folgende Bedingungen, so kann auf besonderen Antrag hin auch eine Bewilligung der Zuwendung auf Kostenbasis erfolgen:

  1. Es handelt sich um ein gewerbliches Unternehmen und
  2. das Unternehmen führt ein geordnetes Rechnungswesen, das es ermöglicht, jederzeit die Kosten und Leistungen festzustellen, die Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung abzustimmen sowie Preise auf Grund von Selbstkosten zu ermitteln.

Hinweis: Maßgeblich ist der funktionale Unternehmensbegriff des Unionsrechts. Danach ist Unternehmen jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende funktionale Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrer rechtlichen (Un-) Eigenständigkeit, einer etwaigen Gemeinnützigkeit oder einer (fehlenden) Gewinnerzielungsabsicht. Maßgeblich ist, ob die betreffende Einheit wirtschaftlich tätig ist. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt. Vgl. dazu im Einzelnen Randziffern 7 - 12 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 19.07.2016 (ABl. C 262/1).

 

Die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen können hier eingesehen werden:

> Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

> Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P-Kosten)

> Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Eine Kumulation von Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig, wobei im Rahmen der Antragstellung alle für das Vorhaben bewilligten und beantragten staatlichen Zuwendungen anzuzeigen sind, zu denen auch Fördermittel der Europäischen Union zählen. Bezüglich einer Kumulierung von Beihilfen sind die Kumulierungsregeln des Artikels 8 der AGVO zu berücksichtigen.

Sie sollten den Projektstart in der Regel nicht vor Beginn des zweiten Quartals im auf die Einreichung der Projektskizze folgenden Jahr planen. Wenn Sie also eine Projektskizze im Mai 2024 einreichen, sollte Ihr Projektstart frühestens im April 2025 liegen.

Grundsätzlich nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, nach erfolgter Antragstellung (Stufe 2) einen sogenannten förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Dies hat schriftlich mit entsprechender Begründung zu erfolgen.

Ohne die Zustimmung des BBSR ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn unzulässig.

Die konsortialführende und zuwendungsempfangende Stelle trägt dafür Sorge, dass der Ausübungs- und Verwertungspflicht nachgekommen wird, das heißt im Falle der Nichterfüllung wird die Zuwendung von dieser zurückgefordert. Es wird daher dringend empfohlen, im Falle eines Konsortiums vor Beginn des Vorhabens eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, die auch die Zugehörigkeit der Nutzungsrechte regelt.

Weitere Informationen

Bei allgemeinen Fragen rund um die Antragstellung und bei Klärungsbedarf zum Projektentwurf können Sie sich an das Beratungstelefon wenden:

Tel.: +49 228 99401-1616 (Montag - Freitag von 10:00-12:00 + 14:00-16:00 Uhr)

Die Rechtsgrundlagen finden Sie gebündelt in diesem Link.