Häufig gestellte Fragen

Variowohnungen:

  • sind kleine modulare Wohneinheiten, die mindestens 20 m² groß sind und aus einem Individualraum, einer Kochgelegenheit und einem Bad/WC bestehen. Sie sollen zunächst von Studierenden, Auszubildenden und optional anteilig von Rentnern bewohnt und später flexibel umgebaut werden können.
  • sind nachhaltig und reagieren auf die Ansprüche des demografischen Wandels.
  • können rationell und schnell mit möglichst geringen Kosten errichtet werden.
  • bestehen aus mind. einem Individualraum (mind. 14 m²), Kochgelegenheit und Bad/WC.
  • sollten bei Einzelappartements 20 - 30 m² groß sein.
  • können zu einer Wohneinheit mit bis zu drei Individualräumen gekoppelt werden.
  • dürfen einschließlich der anteiligen Gemeinschaftsfläche 30 m² groß sein.
  • sind bezugsfertig herzurichten (Ausstattung in angemessener Zahl: WC, Bad/Dusche, Küche/Kochgelegenheit, Angebot zur Nutzung Waschmaschine und Trockner, Zugang ins Internet).
  • können möbliert und unmöbliert angeboten werden.

In Deutschland wächst die Anzahl der Studierenden und mit ihr die Nachfrage nach entsprechendem, bezahlbaren Wohnraum. Dies verschärft die Lage auf den ohnehin schon angespannten Wohnungsmärkten in den Ballungsgebieten. Neben dem Anstieg der Studierendenzahlen wächst die Nachfrage nach ähnlichen Wohnformen zusätzlich durch die steigende Anzahl Auszubildender, Rentner und anerkannte Flüchtlinge in den Metropolregionen. Gebraucht werden deshalb Variowohnungen, die bei hoher architektonischer und wohnlicher Qualität flexibel nutzbar sind und mit deren Warmmiete auf geringe Einkommen eingegangen wird. Die gemischte Nutzung soll möglich sein. Dafür werden architektonische, bauliche und technische Innovationen notwendig. Sie sollen erprobt, begleitet und ausgewertet werden. So sollen durch Forschung und Untersuchung Grundlagen für die Weiterentwicklung und die nachhaltige Nutzung von Variowohnungen geschaffen und jedermann frei zur Verfügung gestellt werden.

Gefördert wird der forschungsbedingte Mehraufwand von Konzepten für Modellvorhaben, die den nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen vorsehen. Es werden Forschungsleistungen gefördert und anteilig Investitionen von Innovationen übernommen.


Forschungsleistungen:

  • wissenschaftliche Untersuchungen der Bauweise/Baukonstruktionen ( Beschleunigung Bauablauf/Senkung Baukosten)
  • wissenschaftliche Untersuchungen zur Nutzung und Nachnutzung sowie der räumlichen und gestalterischen Qualitäten
  • planerische Nachweisführung für die Nachhaltigkeit der Gebäude (z. B. DGNB, NaWoh)
  • Auswertung der Kosten und der Effizienz des baulichen und technischen Konzeptes

Förderung: 100% der entstehenden Kosten, maximal 70.000 €

 

Anteilige Übernahme von Investitionen für Innovationen:

  • für gestalterisch qualitativ hochwertige, bauliche und technische Konzepte, die einen zügigen Bauablauf und eine nachhaltige Nutzung sicherstellen
  • für mind. 4 der 9 Fördertatbestände der Richtlinie:
    • erhebliche Verkürzung der Bauzeit durch modulare Bauweise,
    • zusätzliche bauliche Aufwendungen zur Nachverdichtung,
    • Umsetzung eines Konzepts zur Vorbereitung des barrierefreien Wohnens oder Umsetzung eines Konzepts zum barrierefreien Wohnen,
    • Anwendung eines flexiblen Nachnutzungskonzepts,
    • besondere Aufwendungen zur Senkung der Betriebskosten,
    • Gestaltung und Qualität gemeinschaftlich nutzbarer Flächen,
    • innovative Wohnkonzepte,
    • ökologische Freiraumgestaltung,
    • Ausbau der Erdgeschosse für die Bereitstellung gemeinschaftlich nutzbarer Flächen

Förderung: Festbetragsfinanzierung nach Fördertatbeständen der Förderrichtlinie, maximal bis zu 500 €/m² Gesamtwohnfläche

  • Einhaltung des Mindeststandards für Variowohnungen nach Förderrichtlinie (Mindest- und Maximalgrößen, Gemeinschaftsflächen Mindestausstattung )
  • Schaffung von mind. 40 Wohnplätzen bei Neubauvorhaben, 20 bei Lückenschließung, 30 bei Umbau von Nichtwohngebäuden, 20 bei Anbauten und 10 bei Aufstockungen
  • Bereitstellung von Gemeinschaftsflächen bei mehr als 20 Wohnplätzen
  • Belegungsbindung: Vermietung von über 50% der Wohnplätze an Studierende und Auszubildende für die Dauer von mind. 10 Jahren
  • Zulässige Höchstmiete: Warmmiete (unmöbliert) je Wohnplatz und Monat von max. 260 € bzw. 280 € in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt a.M., Stuttgart, Köln und Düsseldorf
  • Möblierungszuschlag von max. 20 € je Wohnplatz und Monat
  • gesichertes Planungsrecht
  • Bedarf am jeweiligen Standort

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig:


In der ersten Stufe können Projektskizzen eingereicht werden. Die Antragsunterlagen stehen auf der Homepage der Forschungsinitiative zum Herunterladen bereit.
Das BBSR führt die Vorprüfung der Projektskizzen durch und stimmt die Baumaßnahme und die Forschungsziele und –maßnahmen ggf. in Form einer Anhörung potentieller Zuwendungsempfänger ab. Unterstützt wird das BBSR von einem unabhängigen und durch das BMUB berufenen Expertengremium. Auf Grundlage der Empfehlung des Expertengremiums werden die Eingänge bewertet. Eine positive Bewertung ist die Voraussetzung für die zweite Stufe (Zuwendungsantrag).

Die Anträge zur zweiten Stufe können nach Aufforderung durch das BBSR eingereicht werden. Die Prüfung der Forschungsleistungen erfolgt durch das BBSR, die baufachliche Prüfung durch die Länderbauverwaltungen. Zur Abstimmung findet ein Koordinierungsgespräch mit allen Beteiligten statt.

Die Projektskizze (Erste Stufe) kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie bis zum 30.06.2016 an das BBSR gestellt werden. Der Förderzeitraum ist vom 01.01.2016 bis 31.12.2018.

Die Fördermaßnahme richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen, die als Bauherren die Erstellung von Variowohnungen planen. Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte. Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht oder ein Nachweis über einen Erwerb vorliegt. Ist an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, muss die Laufzeit die Dauer der Bindung um mindestens 10 Jahre überschreiten.

Der Zuwendungsempfänger kann das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, können keine Förderung erhalten, ihre Projektskizze wird abgelehnt.

Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO/§ 284 AO verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde.

In der Förderrichtlinie ist festgelegt, dass wegen der relativ kurzen Laufzeit des Programms ein Vorhaben nur dann gefördert werden kann, wenn das Gebäude genehmigungsfähig ist. Im Rahmen der ersten Antragsstufe muss der Antragsteller daher den Nachweis für gesichertes Planungsrecht erbringen, etwa durch einen Bauvorbescheid.

Die Vorlage eines Bauvorbescheides ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Handelt es sich um ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt wird, reicht ein Nachweis der Genehmigungsfähigkeit aus. Dieser kann formlos durch den Antragsteller erfolgen, etwa durch Darstellungen und Eigenerklärung oder durch eine Erklärung der genehmigenden Behörde. Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, reicht der Nachweis durch den Antragsteller aus, dass das geplante Gebäude zulässig ist und etwaige Befreiungen mit der genehmigenden Behörde abgestimmt wurden.

Nicht förderfähig sind Vorhaben, für die Planungsrecht geschaffen werden muss. Auf Grund der Laufzeit des Förderprogramms bis Ende 2018 kann eine Förderung nur erfolgen, wenn ein Bebauungsplan beschlossen wurde und rechtswirksam ist. Im Einzelfall kann der Nachweis ausreichen, dass der Beschluss unmittelbar bevorsteht. Nicht ausreichend ist der Nachweis eines Aufstellungsbeschlusses.

Die Förderung ist ein Teil des Zukunftsinvestitionsprogramms der Bundesregierung und wird im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft Bau vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bereitgestellt. Die fachlich-wissenschaftliche Betreuung und administrative Umsetzung erfolgt durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Die Bewilligungsstelle, bei der die Projektskizzen und Zuwendungsanträge einzureichen sind und die bei Rückfragen zur Verfügung steht, ist das


Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Referat WB 3
Deichmanns Aue 31-37
53179 Bonn


Weitere Informationen bzw. Antragsunterlagen sind im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft Bau im Internet unter www.bbsr.bund.de bzw. www.zukunftbau.de/variowohnungen veröffentlicht. Für Rückfragen ist zudem ein Rückfragentelefon unter der Rufnummer 0228 99401-2777 eingerichtet worden.

Die in der Förderrichtlinie festgelegte Warmmiete wird für einen bezugsfertigen Wohnplatz erhoben. Dabei muss folgende Ausstattung in angemessener Zahl vorhanden sein:

  • WC,
  • Bad/Dusche,
  • Küche/Kochgelegenheit (möbliert, Herd, Kühlschrank, Spüle),
  • Angebot zur Nutzung von Waschmaschine, Trockner bzw. gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen
    und
  • Zugang ins Internet.

Die Warmmiete beinhaltet zudem sämtliche Nebenkosten. Einzig die regelmäßigen Kosten der Stromversorgung sind nicht in der Warmmiete enthalten.

Grundsätzliche können andere Fördermittel in Kombination mit dem Förderprogramm Variowohnungen in Anspruch genommen werden (siehe Förderrichtlinie 7.3). Allerdings bleiben die Vorschriften von anderen Förderprogrammen bzw. Landes- oder Bundesrecht davon unberührt. Eine Doppelförderung ist nach Zuwendungsrecht nicht erlaubt. Werden Investitionskosten also bereits beispielsweise durch ein KfW-Programm gefördert, ist eine Förderung dieser Tatbestände durch das Förderprogramm für Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen nicht mehr möglich. Die Förderung anderer Tatbestände, die nicht doppelt gefördert werden, ist möglich.

Die Förderrichtlinie sieht vor, dass auf Stellplätze ganz oder teilweise verzichtet werden soll. Ist dies von Seiten der Kommune nicht möglich und müssen Stellplätze zwingend erstellt werden, ist das Vorhaben trotzdem grundsätzlich förderfähig. Die Stellplatzflächen können aber nicht in die förderfähige Fläche einbezogen werden. Für Kosten, die durch die Herstellung der Stellplätze entstehen, kann keine Förderung bewilligt werden.

Die Förderrichtlinie sieht eine Anpassung der Warmmiete abhängig vom Verbraucherpreisindex vor. Der Verbraucherpreisindex misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen und wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Er umfasst zwölf Bereiche, darunter auch den Bereich Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe. So wird eine Steigerung der Nebenkosten durch die Anpassung der Warmmiete, wie sie in der Förderrichtlinie vorgesehen ist, abgedeckt. Eine Erhöhung der Warmmiete über die Regelungen der Förderrichtlinie hinaus ist nicht möglich.