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Teilleistungsbewertung von Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Projektbeschreibung

Projektbeteiligte

Eckdaten

Teilleistungsbewertung von Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Projektnummer
Projektbeginn
09.2015
Projektende
09.2016
Projektstatus
abgeschlossen ohne Bericht

Mit dem Forschungsprojekt wurden die Grundleistungen der Objekt- und Fachplanung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2009 und 2013 bewertet. Weiterhin wurde eine Möglichkeit geschaffen, vereinbarte Honorare für Grundleistungen bei Stufenverträgen preisrechtlich auf ihre Wirksamkeit im Rahmen des Preisrechts der HOAI 2013 zu kontrollieren.Projektlaufzeit: September 2015 – Juli 2016

Ausgangslage

In der HOAI werden Mindest- und Höchstsatzhonorare für Grundleistungen eines Leistungsbildes geregelt. Sie bestehen aus mehreren Leistungsphasen und diese wiederum aus mehreren Grundleistungen. Die kleinste rechnerische Einheit ist der prozentuale Anteil einer Leistungsphase an dem jeweiligen gesamten Leistungsbild, wobei der Honoraranteil, der auf einzelnen Grundleistungen eines Leistungsbildes entfallen soll, nicht geregelt ist.

Ziel

Ziel des Forschungsprojektes war es, für die Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung bestehend aus

  • Gebäuden,
  • Innenräumen,
  • Freianlagen,
  • Ingenieurbauwerken,
  • Verkehrsanlagen,
  • Tragwerksplanung und technische Ausrüstung

eine Bewertung der Einzelleistungen eines Leistungsbildes zu ermöglichen, die im Gesamtkontext der Verordnung dem Ziel und Inhalt von § 8 Abs. 2 HOAI entsprechen soll (jeweils für HOAI 2009 und HOAI 2013).

Damit wurde zudem eine Möglichkeit eröffnet, vereinbarte Honorare für Grundleistungen bei sogenannten Stufenverträgen preisrechtlich auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren (am Maßstab des BGH-Urteils zu dem Überleitungsrecht der HOAI vom 18. Dezember 2014 - AZ: VII ZR 350/13.). Dazu wurden im 1. Schritt für die Teilleistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsbilder HOAI 2009 und 2013 feste Prozentwerte ermittelt. Es wurde ein Ansatz gewählt, der in der Gesamtbetrachtung mit den preisrechtlich verbindlich geregelten Sachverhalten zu einer angemessenen und plausiblen Bewertung der einzelnen Grundleistungen führt, der der Regelung nach § 8 Abs. 2 und dem übrigen Preisrecht der HOAI gerecht werden sollte.

In einem 2. Schritt wurde eine Lösung der Überleitungsproblematik für Stufenverträge entwickelt, um die dort vereinbarten Honorare auf Grundlage der bei Abruf bzw. Beauftragung bestimmter Leistungen neu geltenden preisrechtlichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Das bedeutet, dass eine Möglichkeit geschaffen wurde, diejenigen Grundleistungen, die auf Basis der HOAI 2009 vereinbart wurden, die jedoch erst nach Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen bzw. beauftragt wurden, mit den Mindest- und Höchstsatzhonoraren der HOAI 2013 zu vergleichen, um die Wirksamkeit der vertraglichen Honorarvereinbarung in der geltenden Mindest- und Höchstsätze überprüfen zu können.

Im Ergebnis dieser Überprüfung kann festgestellt werden, ob die im Stufenvertrag vorgreiflich getroffene schriftliche Honorarvereinbarung auch im Anwendungsbereich des neuen Preisrechts wirksam bleibt oder nicht.

Konzept

Für die Hilfestellung wurde im ersten Schritt für die Honorarermittlung eine quantitative Bewertung der Teilleistungen mit Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Im weiteren Arbeitsschritt wurde eine qualitative Bewertung entwickelt, die auf einzelnen Grundleistungen basiert.

Als Forschungsleitfrage stellte sich der Umgang und die Auswirkungen des BGH-Urteils zu dem Überleitungsrecht der HOAI vom 18. Dezember 2014 - AZ: VII ZR 350/13. Es sollte ergründet werden, wie vereinbarte Grundleistungen bei sogenannten Stufenverträgen im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstsätze preisrechtlich auf ihre Wirksamkeit kontrolliert werden können.

Ein Vergleich der jeweiligen Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung der HOAI 2009 und HOAI 2013 zeigte, dass

  • verschiedene Teilleistungen, wie z.B. der Kostenanschlag in der Leistungsphase 7 bei der Objektplanung, aus dem Regelungsbereich herausgefallen sind,
  • Teilleistungen, wie z.B. bepreiste Leistungsverzeichnisse und Teile von Teilleistungen (Koordinationsleistungen), neu in den Regelungsbereich aufgenommen wurden,
  • Teilleistungen inhaltlich und sprachlich verändert wurden und im Zuge dieser Veränderungen auch eine Anpassung der Bewertung erhielten,
  • Teilleistungen nur sprachlich verändert wurden, aber inhaltlich unverändert geblieben sind,
  • Bewertungsunterschiede aufgrund von rein preisrechtlich geänderten Gewichtungen von Leistungsphasen aufgetreten sind.

Ergebnisse

Als Zwischenergebnis wurden in einem ersten Projektabschnitt feste Teilleistungsbewertungen für die HOAI 2013 und soweit erforderlich für die HOAI 2009 durchgeführt.

Unter Berücksichtigung der Teilleistungsbewertungen wurde in einem zweiten Projektabschnitt eine Überleitungsmatrix zur Ermittlung der Honorarvereinbarung bei Stufenverträgen entwickelt. Diese ermöglichte es die Honorarvereinbarung in den Stufenverträgen auf Basis – und im Anwendungsbereich der HOAI 2009 mit jener Honorarvereinbarung der HOAI 2013 – und im Sinne der Überleitungsvorschrift des § 57 HOAI 2013 zu vergleichen und abzubilden. Damit können die in der Vertragsstufe 1 vereinbarten Honorare im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstsätze überprüft werden.

Das Endergebnis zeigt eine Überleitungsmatrix einschließlich Bewertung der jeweiligen Grundleistungen, in der die Grundleistungen der HOAI 2009 und 2013 gegenübergestellt werden. Auf dieser Basis wurde zudem eine nachvollziehbare Umrechnungsmethodik entwickelt. Nachfolgend ist die Überleitungsmatrix zusammengefasst. Dabei sind vier Kriterien identifiziert und voneinander abgegrenzt:

  • Es werden jene Grundleistungen, die jeweils einen identischen Wortlaut haben nach HOAI 2013 preisrechtlich aktualisiert, soweit sie Bestandteil der für die Umrechnung relevanten Vertragsstufe sind (nach Inkrafttreten der HOAI 2013).
  • Es werden jene Grundleistungen, die nur eine sprachliche Veränderung aufweisen, qualitativ und quantitativ aber gleich geblieben sind, preisrechtlich nach HOAI 2013 angepasst, soweit sie Bestandteil der für die Umrechnung relevanten Vertragsstufe sind.
  • Es werden jene Grundleistungen, die in der HOAI 2013 entfallen sind, nicht aktualisiert. Hier gibt es keine Preisrechtsregelung nach HOAI 2013.
  • Grundleistungen, die in der HOAI 2013 neu hinzugekommen sind, sind nicht relevant für den Stufenvertrag und werden daher rechnerisch nicht berücksichtigt.
  • Es werden jene Teile von Grundleistungen identifiziert, die in der HOAI 2013 aufwandsrelevante Unterschiede darstellen.
Projektbeteiligte
Eckdaten
Schlagworte zum Projekt : Teilleistungsbewertung, Leistungsphasen, Objektplanung, Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, HOAI
Projekt auf der Webseite des BBSR : https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/zb/Auftragsforschung/3Rahmenbedingungen/2016/teileistungsbewertung-hoai/01-start