Förderrichtlinie Wohngebäude 2012

Bekanntmachung vom 21.02.2012

 

In diesem Förderprogramm sind aktuell die Fördermittel ausgeschöpft. Es wird um Verständnis gebeten, dass keine weiteren Projekte in die Förderung aufgenommen werden können.  Wir halten Sie gern weiterhin auf dem Laufenden über unseren vierteljährlichen Newsletter bzw. möchten Sie herzlich einladen, sich dem Netzwerk Effizienzhaus Plus anzuschließen. Das Netzwerk bietet mehr als 100 Partnern der Bauindustrie eine Plattform des fachlichen Austausches zum Effizienzhaus Plus Ansatz. Bitte wenden Sie sich dazu an die Informationsstelle per E-Mail: effizienzhaus@zebau.de

 

1. Generelles, Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuwendungen für Antragsforschung im Baubereich. Ziel der Förderung ist es, durch Forschung und Untersuchungen Grundlagen für die Weiterentwicklung und Markteinführung des Effizienzhaus Plus Standards zu evaluieren Die Ergebnisse der geförderten Forschungsarbeiten sollen von jedermann frei verwertet werden können. Bei diesem Förderprogramm geht es nicht darum, Anreize für den Bau derartiger Häuser zu finanzieren.

Die Förderung ist Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative und wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bereitgestellt.

Die Bundesregierung hat im Energiekonzept vom 28. September 2010 beschlossen, die Treibhausgas-Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 um 40 %, bis zum Jahr 2030 um 55 %, bis zum Jahr 2040 um 70 % und bis zum Jahr 2050 um 80 – 95 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Um diese Ziele zu erreichen, müssen in den nächsten Jahren alle gesellschaftlichen Akteure mobilisiert werden, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Nur so kann es gelingen, innerhalb von 40 Jahren ein Treibhausgas-Emissionsniveau nahe Null zu erreichen.

Die Nationale Klimaschutzinitiative setzt - ergänzend zu anderen Instrumenten - Anreize, um die Potenziale zur Emissionsminderung kosteneffizient und breitenwirksam zu erschließen. Unter dem Leitbild "100-Prozent-Klimaschutz" verfolgt sie das Ziel, Hemmnisse und Informationsdefizite zu identifizieren und abzubauen, die Marktdurchdringung vorhandener, hocheffizienter Technologien zu unterstützen, zukunftsweisende Klimaschutztechnologien und -innovationen zu demonstrieren und diese öffentlichkeitswirksam zu verbreiten. Die Nationale Klimaschutzinitiative ist ein zentraler Baustein zur Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms sowie der Klimaschutzziele des Energiekonzeptes.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Durch eine eventuelle Aufhebung der Richtlinie entstehen keine Rechtsansprüche der Bewerber.

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2. Zuwendungszweck

Als Beitrag zum Klimaschutz und angesichts der zunehmenden Ressourcenverknappung bei fossilen Energieträgern werden in Deutschland und Europa neue Modelle für eine zukunftsfähige Energieversorgung unter verstärkter Einbeziehung regenerativer Energiequellen erprobt. Der Bausektor steht mit seinem hohen Energiebedarf (rund 40 Prozent des Energieverbrauchs entfallen auf Gebäude) im Fokus des Interesses. Da im Gebäudebereich in Punkto Energieeffizienz in den vergangenen Jahrzehnten bereits deutlich messbare Erfolge erzielt worden sind, werden hier auch in Gegenwart und Zukunft wesentliche Entwicklungen zur weiteren Reduzierung des Energiebedarfs – beispielsweise durch Plusenergiehauskonzepte – erwartet.

Während Häuser bisher fast ausschließlich als Energieverbraucher in Erscheinung treten, können sie unter Nutzung moderner Energiegewinnungstechnologien bereits heute zu Energieerzeugern werden. Durch den gezielten Einsatz von regenerativen Energiequellen im und am Gebäude – wie z. B. die Nutzbarmachung von Sonnenenergie oder Erdwärme – werden Häuser zu Effizienzhäuser Plus und damit zu Kleinkraftwerken. In der Jahresbilanz erzeugen sie mindestens die für die Wohnnutzung inklusive des Betriebs von Haushaltsgeräten benötigte Energie und darüber hinaus ein "Plus", das heißt einen Energieüberschuss, der für andere Zwecke bereitgestellt werden kann. Die genaue Definition ist der Anlage 1 zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

Der Nachweis, dass dies technisch generell möglich ist, wurde an verschiedenen Modellen geführt. Bisher mangelt es aber an überzeugenden gebauten Beispielen mit Vorbildcharakter und dem notwendigen Markteinstieg. Dafür werden Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit, die Dauerhaftigkeit, die Nachhaltigkeit, die Effizienz und die Wirtschaftlichkeit von passiven und aktiven Technologien für die Energieeffizienz und die Energiegewinnung am Gebäude benötigt. Ziel des neuen Förderschwerpunktes der Forschungsinitiative Zukunft Bau ist die Evaluierung der Projekte hinsichtlich der Energiebilanz, der Nachhaltigkeit, der Wirtschaftlichkeit. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Energiemanagement zu. Es ist zu evaluieren, wie eine möglichst hohe Eigennutzung der gewonnen Energie bei hoher Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann. Energieautarkie wird nicht angestrebt.

Indikatoren für die Erfolgskontrolle der Projekte sind:

  • Rechnerischer und messtechnischer Nachweis eines Energieüberschusses,
  • Hoher Grad der Eigennutzung der gewonnenen Energie,
  • Aussagen zur Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Dauerstandsverhalten und Bedien-, Wartungs- und Modernisierungsfreundlichkeit der unter Nummer 4 beschriebenen neuen Techniken,
  • Auswertung des Betriebsverhaltens des Gesamtsystems.

 

3. Zuwendungsempfänger

Die Fördermaßnahme richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen (z. B. Privatpersonen, Institutionen, Unternehmen) oder deren bevollmächtigte Vertreter, die als Bauherren die Erstellung von Plus-Energie-Häusern planen.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet und übernimmt Gewähr dafür, dass die wissenschaftliche Begleitforschungsarbeit sowie das abschließende Monitoring sachlich und geschäftsmäßig einwandfrei durchgeführt werden können.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist.

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4. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Wohngebäuden, die als Effizienzhäuser Plus (Ein-, Zwei-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser) in Deutschland errichtet werden.

a) Gegenstand der Förderung ist

  • die planerische Nachweisführung für den Effizienzhaus Plus-Standard (siehe auch Anlage 1)
  • die Planung und der Einbau der notwendigen Messtechnik (Sensoren) einschließlich einer Wetterstation nach dem beigefügten Leitfaden für das Monitoring (Anlage 2),
  • die Durchführung, Dokumentation und Auswertung der Messungen,
  • die Auswertung der Kosten und der Effizienz des Technikkonzeptes
  • die anteilige Risikoübernahme von noch nicht wirtschaftlichen beziehungsweise von Technologien, die noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.

b) Folgende Techniken im Sinne von Nummer 4a; Spiegelstrich 5 können in die Förderung eingeschlossen werden:

  • Hochwärmedämmende Fenster und Fenstertüren mit Vakuumverglasung die einen UW Wert von < 0,7 W/m²K aufweisen,
  • Dünnschicht-PV-Module für die Fassade sowie andere fassadengekoppelte Energiegewinn-Systeme im Einzelfall
  • Elektrische Pufferspeicher, Batterietechnik
  • Komponenten für sogenannte "Smart grids" (intelligente Netze) einschließlich entsprechender Energiemanagement-Systeme
  • Monitorgestützte Systeme für die Darstellung und Abrechnung des Energieverbrauchs
  • Komponenten für die Ladung von Elektrofahrzeugen
  • Sonstige innovative Entwicklungen im Einzelfall

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5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung.

Für die Durchführung der Maßnahmen unter Nummer 4a (Spiegelstrich 1 bis 4) kann eine Zuwendung von 100 % der entstehenden Kosten, maximal jedoch 70.000 Euro, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Bemessungsgrundlage sind Kosten- und Finanzierungspläne der beauftragten Planer und Forschungsinstitutionen.

Für die Fördergegenstände nach Nummer 4b kann eine Zuwendung in Höhe von 20 % der Investitionskosten, höchstens jedoch 300 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt werden. (Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) –WoFlV-)

Bemessungsgrundlage ist ein Kostenanschlag nach DIN 276 -1:2006-11. Die Vergabe von Investitionszuwendungen (Risikoübernahme) setzt die Durchführung der anderen Fördergegenstände nach Nummer 4a Spiegelstrich 1 bis 4 unter Einbindung eines geeigneten Forschungsnehmers und die Umsetzung des Gesamtvorhabens zwingend voraus.

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6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Da die Förderung von Forschungsaufgaben durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln begrenzt ist, werden die Anträge nach Eingang und Eignung bearbeitet.

Die Bewilligungsbehörde hat ein einfaches Nutzungsrecht an den Veröffentlichungsrechten für die Forschungsberichte. Die Veröffentlichung ist mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. Um die Ergebnisse möglichst schnell in die Praxis weiterzuleiten, sind die Berichte unmittelbar nach Fertigstellung der Forschungsaufgabe der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Digitale Dokumente müssen den Richtlinien zur Barrierefreiheit entsprechen. Die Forschungsberichte werden in der Regel durch das Fraunhofer-Informationszentrum RAUM und BAU (IRB) zur Einsichtnahme und Vervielfältigung für jedermann bereitgehalten. Der Zuwendungsempfänger muss bereit sein, bestimmte Messdaten (siehe beigefügter Leitfaden für das Monitoring -Anlage 2 dieser Richtlinie-) auf einer zentralen Datenbank für die Nutzung durch Dritte online bereitzustellen.

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7. Verfahren

Auf Grund der hohen Anfrage zu diesem Förderprogramm sind aktuell die Fördermittel für dieses Programm ausgeschöpft. Es wird um Verständnis gebeten, keine Anträge mehr zu stellen. Über weitere Finanzmittel zu diesem Förderprogramm informieren diese Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zeitnah.

 

7.1 Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren:

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig:

 

Erste Stufe:

Für jedes Einzelobjekt sind folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  • eine formlose Projektskizze (5-7 Seiten), die auch die Beschreibung des Technikkonzepts beinhaltet,
  • eine kurze Baubeschreibung des Objekts mit Darstellung des Energiebedarfs und des Energiegewinns,
  • Lageplan und zeichnerische Darstellungen des Gebäudes,
  • Kostenschätzung (einschließlich der Mess-, Prüf- und Forschungsleistungen) und Finanzierungskonzept,
  • Zeitplan des Gesamtvorhabens
  • Nennung des Entwurfsverfassers und der Fachplaner
  • Nennung der beteiligten forschenden Einrichtungen

Auf dieser Grundlage führt die Bewilligungsbehörde eine Anhörung des potentiellen Zuwendungsnehmers durch und stimmt die Forschungsziele und -methoden mit ihm ab. Die Ergebnisse der Anhörung bilden bei positiver Bewertung durch die Bewilligungsbehörde die Grundlage der zweiten Stufe.

 

Zweite Stufe:

Nach schriftlicher Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde ist für jedes Einzelobjekt ein förmlicher Antrag mit prüfbaren Planungsunterlagen und Kostenberechnungen sowie einem Arbeitsplan für die Forschungsleistung zu stellen. Die Antragsunterlagen werden dann dem Antragsteller durch das BBSR zugestellt.

Die Antragsunterlagen für Projektvorschläge im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft Bau sind im Internet unter www.bbsr.bund.de beziehungseweise www.zukunftbau.de veröffentlicht. Die Zuwendungsanträge sind einzureichen beim

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
im
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat WB 3
Deichmanns Aue 31 - 37
53179 Bonn
ZB@bbr.bund.de

 

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ist Bewilligungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Das BBSR entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. Das BBSR kann zur Beurteilung der Unterlagen gutachtliche Unterstützung einholen.

Soweit ein Zuwendungsbescheid an den Antragssteller ergeht, bestimmen sich die Höhe und die Zwecke der Zuwendung, die Bewirtschaftung und Abrechnung der Mittel nach dem Zuwendungsbescheid und den "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P, vergleiche Anlage 3). Der Zuwendungsbescheid wird erst nach Anerkennung durch den Zuwendungsempfänger wirksam. Unvorhergesehene Behinderungen während der Bearbeitung des Projektes oder Verzögerungen bei der Berichtsvorlage sind dem BBSR sofort anzuzeigen.

Mit den Maßnahmen darf erst nach Förderzusage begonnen werden.

Mit Fertigstellung des Gebäudes ist ein erster Zwischenbericht mit einer Darstellung des Gebäudes, seinen technologischen Möglichkeiten und energetischen Qualität und der geplanten "Energieproduktion" vorzulegen. Nach Durchführung des Monitorings ist ein Endbericht zur Veröffentlichung vorzulegen.

 

7.2 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungsmittel des Bundes sind nur für nachweisbare Ausgaben für die Fördergegenstände nach Nummer 4 zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger jeweils nach erfolgreicher Durchführung in folgenden Abschnitten:

  1. 20 % der Fördersumme nach Vorlage prüffähiger Bauunterlagen und der Nachweisführung zum Plus-Energie-Standard
  2. 50 % der Fördersumme nach baulicher Fertigstellung

    (Bauabnahmebescheinigung und Dokumentation der eingebauten Techniken nach Nummer 4b)

  3. 15 % der Fördersumme nach Vorlage des Zwischenberichts über die ersten 12 Monate des Monitorings
  4. 15 % der Fördersumme nach Vorlage des Zwischenberichts über die zweiten 12 Monate des Monitorings

Mit der Baudurchführung muss binnen 6 Monaten nach Bewilligung begonnen werden. Die Monitoringphase muss sich direkt an die Fertigstellung anschließen und ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie muss komplette 24 Monate umfassen.

 

7.3 Begleitforschung

Für die Auswertung und den Vergleich aller Vorhaben wird zu gegebenem Zeitpunkt ein Begleitforschungsprojekt eingerichtet. Der Zuwendungsempfänger muss sich bereit erklären, hieraus entstehende projektrelevante Zusatzinformationen bereitzustellen.

 

7.4 Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse

Die Ergebnisse der geförderten Forschungsberichte sollen von jedermann frei verwertet werden können. Deshalb werden die Forschungsberichte in der Regel durch das Fraunhofer-Informationszentrum RAUM und BAU (IRB) zur Einsichtnahme und Vervielfältigung bereit gehalten.

 

7.5 Einrichtung einer Telefonhotline

Für telefonische Rückfragen in Zusammenhang mit der Forschungsinitiative Zukunft Bau ist im Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ein Beratungstelefon unter der Rufnummer 0228-99-401-1616 eingerichtet worden.

 

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 BHO, die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

 

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8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 21.02.2012 in Kraft und gilt bis 31.12.2012.

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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