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Ab wann bewirkt die Ausgestaltung eines Bauvertrages ein AGB-rechtlich relevantes "inhaltliches Abweichen" von der VOB/B?

Projektbeschreibung

Projektbeteiligte

Eckdaten

Ab wann bewirkt die Ausgestaltung eines Bauvertrages ein AGB-rechtlich relevantes "inhaltliches Abweichen" von der VOB/B?


Projektnummer
Projektbeginn
10.2017
Projektende
07.2018
Projektstatus
abgeschlossen mit Bericht

In VOB-Bauverträgen werden oftmals in Ergänzung oder Ausformung der VOB/B Formblätter des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) als besondere oder zusätzliche Vertragsbedingungen vereinbart. Das Projekt diente der Untersuchung, ob derartige Vertragsbedingungen verwendet werden können, ohne die AGB-rechtliche Privilegierung des Vertrages gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB--Bürgerliches Gesetzbuch zu gefährden.Projektlaufzeit: Oktober 2017 – Juli 2018

Ausgangslage

Nach § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB finden bei Verwendung gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen die §§ 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

Diese Regelung führt zu einer Privilegierung der VOB/B hinsichtlich der Inhaltskontrolle, weil ihre einzelnen Bestimmungen auch dann wirksam sind, wenn sie vom gesetzlichen Leitbild zum Nachteil des Verwendungsgegners abweichen.

Ziel

Ziel des Forschungsvorhabens war die Prüfung, welche Abweichungen bei der Ausgestaltung eines Bauvertrages diese Privilegierung entfallen lassen.


Auftragnehmer des Forschungsprojektes war Prof. Dr. Wolfgang Voit, Marburg.

Konzept

Zur Beantwortung der Forschungsfrage wurden die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zur Privilegierung der VOB/B sowie die Kommentierungen zu § 310 BGB ausgewertet. Dazu wurden Fallgruppen gebildet und untersucht, ob eine inhaltliche Abweichung anzunehmen ist. Die Formblätter des Vergabehandbuchs (BVB/ZVB) wurden auf mögliche Abweichungen geprüft.

Ergebnisse

Das Forschungsvorhaben hat zu folgenden Ergebnissen geführt, die in die Überarbeitung der Formblätter des Vergabehandbuchs (BVB/ZVB) eingeflossen sind:

  1. Die Privilegierung der VOB/B durch§ 310 Abs. 1 S. 3 BGB beschränkt sich auf einzelne Bestimmungen der VOB/B. Die VOB/B insgesamt unterliegt trotz der Privilegierung einer Inhaltskontrolle.

  2. Ob diese Kontrolle nur Fälle betrifft, in denen die VOB/B geändert wird, oder ob auch Fälle erfasst werden, in denen der Gesetzgeber das Leitbild verschiebt, kann offenbleiben, weil der Gesetzgeber bei der Neuregelung des BGB von der Privilegierung der VOB/B ausgegangen ist und die Neuregelung der VOB/B inhaltlich näher steht als das frühere BGB.

  3. Sprachliche Abweichungen lassen die Privilegierung der VOB/B unberührt.

  4. Änderungen der VOB/C können die Privilegierung der VOB/B gefährden, sofern sie rechtsgeschäftliche Teile der VOB/C betreffen.

  5. Sieht die VOB/B ein Wahlrecht vor, so kann die bereits im Vertrag getroffene Ausübung der Wahl die Privilegierung gefährden; dies ist etwa dann der Fall, wenn durch das Verlangen der förmlichen Abnahme die fiktive Abnahme ausgeschlossen wird.

  6. Vereinbarungsvorbehalte berühren die Privilegierung nicht; die Privilegierung kann aber entfallen, wenn die getroffene Vereinbarung von der VOB/B abweicht. Dabei sind Abweichungen auch dann schädlich, wenn sie ihrerseits einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.

  7. Bei Abweichungsvorbehalten wird vielfach eine Gefährdung der Privilegierung angenommen, weil der Vorbehalt auch Abweichungen ermöglicht, die gravierend in das Gleichgewicht der VOB/B eingreifen. Eine vermittelnde Auffassung vermeidet dieses Problem, indem Abweichungen auf der Grundlage eines Abweichungsvorbehalts als unschädlich angesehen werden, wenn sich die Abweichung im Rahmen der VOB/C hält.

  8. Konkretisierungen und Ergänzungen der VOB/B sind in der Regel unschädlich.

  9. Auch Vereinbarungen, die unwirksam sind, können die Privilegierung in Frage stellen.

  10. Auch Klauseln, die sich für den Verwendungsgegner günstig auswirken, können die Privilegierung der VOB/B entfallen lassen.

Veröffentlichungen

Endbericht:
Ab wann bewirkt die Ausgestaltung eines Bauvertrages ein AGB-rechtlich relevantes "inhaltliches Abweichen" von der VOB/B?
Download auf https://www.bbsr.bund.de/

Projektbeteiligte
Eckdaten
Schlagworte zum Projekt : Bauvertrag, Vergabe, Bauleistungen, VOB, VOB/B
Projekt auf der Webseite des BBSR : https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/zb/Auftragsforschung/3Rahmenbedingungen/2017/abweichung-vob/01-start