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Auswirkungen der erweiterten europäischen Basisanforderungen für Bauwerke auf die Regelungen der harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN und EAD--European Assessment Documents)

Projektbeschreibung

Projektbeteiligte

Eckdaten

Auswirkungen der erweiterten europäischen Basisanforderungen für Bauwerke auf die Regelungen der harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN und EAD--European Assessment Documents)

Auswirkungen der erweiterten europäischen Basisanforderungen für Bauwerke auf die Regelungen der harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN und EAD--European Assessment Documents)


Projektnummer
Projektbeginn
08.2010
Projektende
02.2010
Projektstatus
abgeschlossen ohne Bericht

Die bisherige Bauproduktenrichtlinie wurde durch eine europäische Bauproduktenverordnung ersetzt, die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig ist. Die Verordnung enthält unter anderem eine Erweiterung der Grundanforderungen an Bauwerke. Das Forschungsprojekt hat die Auswirkungen dieser veränderten bzw. neuen Grundanforderungen an Bauwerke auf harmonisierte Bauproduktnormen untersucht.Projektlaufzeit: August 2010 - Juni 2011

Die Bauproduktenverordnung (BPV) hat ebenso wie die Bauproduktenrichtlinie (BPR) das Ziel, technische Handelshemmnisse auf dem Bauproduktensektor zu beseitigen. Auch die Bauproduktenverordnung bedient sich des Konzepts wesentlicher Anforderungen, nennt diese jedoch "Grundanforderungen an Gebäude" und die hiermit im Zusammenhang stehenden Produktmerkmale "Wesentliche Merkmale". Durch die Etablierung dieser Bezeichnungen soll die Besonderheit von Bauprodukten im Vergleich zu Produkten, die anderen Richtlinien und Verordnungen
nach dem neuen Konzept unterliegen, unterstrichen werden.

Neben der Einführung der neuen Bezeichnung für die ehemals wesentlichen Anforderungen wurden die bisherigen erläuternden und konkretisierenden Ausführungen zum Teil ergänzt. Dies betrifft insbesondere die Grundanforderungen an Gebäude (Basic Requirements for Construction Works, BWR) Nr. 3, 4, 6 und 7. Die Änderungen in BWR 3 zielen im Wesentlichen auf die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks ab. Darüber hinaus werden nicht nur Auswirkungen auf Hygiene und Gesundheit sondern auch auf die Umwelt und das Klima angesprochen. Die Grundanforderung an Gebäude Nr. 7 wurde neu aufgenommen und bezieht sich auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, um insbesondere der Recyclingfähigkeit des Bauwerks, seiner Baustoffe und Teile nach dem Abriss, der Dauerhaftigkeit des Bauwerks und der Verwendung umweltfreundlicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe für das Bauwerk Rechnung zu tragen.

Ziel des Forschungsvorhabens war es, bereits bestehende gesetzliche Anforderungen in Europa mit Bezug auf die Grundanforderungen an Gebäude Nr. 3 und Nr. 7 zu identifizieren und deren mögliche Auswirkungen auf harmonisierte Bauproduktnormen zu untersuchen. Zusätzlich war zu prüfen, ob und wie derartigen Anforderungen auch mit dem Instrument der Umweltproduktdeklaration (Environmental Product Declaration, EPD) begegnet werden kann.

Auftragnehmer des Forschungsprojekts waren der Verein Deutscher Zementwerke e.V. bzw. das Forschungsinstitut der deutschen Zementindustrie, die European Calcium Silicate Producers Association sowie Five Winds International.

Konzept

Untersuchte Bauprodukte

Die Untersuchungen im vorliegenden Forschungsvorhaben stützen sich unter anderem auf acht beispielhafte Bauprodukte, die mit dem Auftraggeber BBSR abgestimmt wurden.

Die Auswahl ergab sich zum einen aus der Überlegung heraus, Produktketten (Zement, Gesteinskörnung und Betonfertigteile) abzubilden. Zum anderen wurden einander ergänzende Bauprodukte (Kalksandstein und Mörtel) untersucht. Zusätzlich sollten weitere Bauprodukte (Dachziegel, Mineralwolle als Dämmstoff, epoxydharzgebundene Estriche als Bodenbelag teilweise organischen Ursprungs) untersucht werden, so dass gemeinsam mit den bereits genannten Baustoffen eine große Bandbreite von Anwendungsfällen abgedeckt werden konnte.

Ein weiteres Kriterium der Auswahl war, dass zu möglichst vielen der Bauprodukte auch EPDs vorliegen, die alternativ - falls notwendig - zur Umsetzung von BWR 3 und BWR 7 in Normen herangezogen werden könnten.

Umfrage

Bei den für die betrachteten Bauprodukte zuständigen Verbänden wurde eine Umfrage zu den wesentlichen Punkten des Forschungsvorhabens durchgeführt. Die Fragen bezogen sich unter anderem auf:

  • die Beschreibung der jeweiligen Bauprodukte, ihrer Zusammensetzung und ihres Gehaltes möglicher gefährlicher Inhaltsstoffe (BWR 3)
  • Bekannte gesetzliche Anforderungen in Europa mit Bezug auf BWR 3 und 7
  • den Umgang mit diesen Anforderungen in bisherigen Normen, in Mandaten und gegebenenfalls in EPDs

Ergebnisse

Allgemeines

Grundsätzlich ändert der Ersatz der Bauproduktenrichtlinie (BPR) durch die Bauproduktenverordnung (BPV) weder die Zielsetzung noch die prinzipiellen Zuständigkeiten. Die Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem europäischen Bauproduktenmarkt mit Hilfe harmonisierter Normen bleibt das Ziel auch der Verordnung. Die Verordnung benennt ebenso wie die Richtlinie Grundanforderungen an Bauwerke. Die Konkretisierung bzw. Umsetzung in Anforderungen an Bauprodukte bleibt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten. Diese legen unabhängig von den Formulierungen der Bauproduktenverordnung die wesentlichen Produktmerkmale fest, die sie als wichtig erachten, um Bauwerke so zu bauen, dass sie Anforderungen an Bauwerke genügen.

Aus den Grundanforderungen an Bauwerke der Bauproduktenverordnung leitet sich nicht die Forderung nach neuen Produktmerkmalen ab. Werden aber neue Anforderungen gestellt, so müssen diese mit harmonisierten Normen übereinstimmen, soweit dies möglich ist. Bestehen zu einer Produktanforderung keine harmonisierten Normen, so sind diese zu erstellen. Aber auch aus den harmonisierten Produktnormen leiten sich für die einzelnen Mitgliedsstaaten keine Anforderungen ab, alle in diesen Normen beschriebenen Produktmerkmale zu verwenden bzw. in gesetzlichen Regelungen zu erfassen. In der Leistungserklärung für ein Bauprodukt, diese ersetzt die Konformitätsbescheinigung, sind zwar alle wesentlichen Produktmerkmale aufzulisten, aber es existiert die Möglichkeit, für einzelne Merkmale "no performance determined" zu deklarieren (NPD-Option).

Anforderungen zu

Wesentliche Produktmerkmale bezüglich gefährlicher Stoffe, die sich aus gesetzlichen Regelungen mit Bezug auf Grundanforderung Nr. 3 ergeben, werden nach Abschluss der Arbeiten des CEN/TC 351 mit den dort harmonisierten Prüfverfahren zu deklarieren sein. In der Leistungserklärung zu einem Bauprodukt können dann Angaben zum Vorhandensein oder zur Auslaugung gefährlicher Stoffe gemacht werden. Alternativ kann gegebenenfalls auch "NPD" deklariert werden.

Es existieren aber auch Anforderungen an Bauwerke, die nicht in direkte Produktanforderungen übertragen werden können. Hierzu gehören Anforderungen, die sich auf Grundanforderung Nr. 3 (zum Beispiel "Treibhausgase") und Nr. 7 der BPV beziehen. Wird an ein Bauwerk beispielsweise eine Anforderung an die Einhaltung bestimmter Grenzwerte der Treibhausgasemissionen gestellt, so folgt daraus nicht unmittelbar, dass auch Bauprodukte einen Grenzwert bezüglich Treibhausgase einhalten müssen. Es müssen von Seiten der Bauprodukthersteller aber Informationen bereitgestellt werden, die für die Gebäudebewertung relevant sind. Im genannten Beispiel wären dies die Treibhausgase, die bei Herstellung und Transport des Bauproduktes anfallen, aber auch Parameter wie beispielsweise die Wärmeleitfähigkeit eines Dämmstoffes, die eine Berechnung des Energieverbrauchs und damit auch der Treibhausgasemissionen während der Nutzungsphase des Bauwerks ermöglichen.

Alle Parameter sind nach harmonisierten Normen zu bestimmen. Die Angabe aller Parameter im CE-Zeichen eines Bauproduktes ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll. Zum Einen würde die Anzahl der möglichen Parameter, wie sie beispielsweise zur Bewertung der Nachhaltigkeit eines Bauwerks nötig wären, den Umfang des CE-Zeichen in unnötigem Maße erhöhen. Zum Anderen würde die Angabe dieser Werte auf dem CE-Zeichen aber auch ein Gütemerkmal des jeweiligen Bauproduktes suggerieren, obwohl dies nicht der Zweck dieser Parameter ist. Im Bericht zum Forschungsvorhaben wurde daher vorgeschlagen, auf solche Parameter, die zur Bewertung des Gebäudes notwendig sind, ohne dass es sich dabei um ein direktes Produktmerkmal handelt, im CE-Zeichen lediglich zu verweisen.

Nutzung von

Wie bereits oben beschrieben, müssen alle in der jeweiligen Norm genannten Parameter in der Leistungserklärung aufgelistet werden. Neben der NPD-Option und der tatsächlichen Prüfung bzw. Berechnung der Werte für einzelne Bauprodukte bietet die BPV die Möglichkeit, eine "Angemessene Technische Dokumentation (ATD)" zu verwenden. Es handelt sich hierbei um ein Dokument eines anderen Herstellers (bzw. Verbandes), das die geforderten Werte enthält. Der Verwender der ATD muss lediglich die Genehmigung zur Nutzung dieser Daten einholen und nachweisen, dass sein Bauprodukt demjenigen in der ATD entspricht. Für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Daten ist der Inhaber der ATD verantwortlich. Für Produktdaten zur Nachhaltigkeitsbewertung von Bauwerken kann eine Umweltproduktdeklaration eine ATD darstellen.

Ausblick

Dass Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung von Bauwerken zukünftig in harmonisierten Produktnormen enthalten sein werden, steht außer Frage. Sowohl die Niederlande als auch Schottland planen derartige Regelungen. In Deutschland gilt das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) allerdings nur für bestimmte Bauwerke, bei denen die BRD als Bauherr auftritt. Es handelt sich also derzeit nicht um eine allgemeingültige gesetzliche Regelung, die Auswirkungen auf die Normung hätte. Dennoch werden Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung, wie sie zukünftig wahrscheinlich in Produktnormen enthalten sein werden, bereits heute für Bundesbauten in Deutschland gefordert.

Projektbeteiligte
Eckdaten
Schlagworte zum Projekt : Bauprodukte, Bauwerke, Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktenverordnung, hEN, EAD
Projekt auf der Webseite des BBSR : https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/zb/Auftragsforschung/3Rahmenbedingungen/2012/AuswirkungenBPV/01_start